Informationsbrief Steuern und Recht

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Oktober 2025


Für Unternehmer

Zur Gebührenfestsetzung für eine von mehreren Personen beantragte verbindliche AuskunftÖffnen / Schließen

Das Urteil des BFH vom 3. Juli 2025 (IV R 6/23) klärt die Gebührenfestsetzung für verbindliche Auskünfte bei mehreren Antragstellern. Im Streitfall planten die acht Kläger eine Umstrukturierung ihrer Gesellschaft. Sie baten das Finanzamt hierzu gemeinsam um eine verbindliche Auskunft gemäß § 89 AO. Haben mehrere Personen gemeinsam eine verbindliche Auskunft beantragt und wurde ihnen die Auskunft einheitlich erteilt, darf das Finanzamt gemäß § 89 Abs. 3 Satz 2 AO nur eine Gebühr festsetzen. Sämtliche Antragsteller haften als Gesamtschuldner für diesen Betrag.
Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung ist es dafür nicht erforderlich, dass besondere Voraussetzungen der Steuer-Auskunftsverordnung erfüllt sind – entscheidend ist die tatsächliche Einheitlichkeit der erteilten Auskunft. Die Praxis der mehrfachen Gebührenerhebung pro Person ist in solchen Fällen unzulässig und es muss einen gemeinsamen Bescheid über nur eine (Höchst-)Gebühr erlassen.

Künstlersozialabgabe ab 2026 bei 4,9 %Öffnen / Schließen

Ab 2026 wird die Künstlersozialabgabe auf 4,9 % sinken, teilte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit. Trotz der schwachen Wirtschaftslage konnte die Abgabe gesenkt werden, weil sich die wirtschaftliche Lage in der Kunst- und Kulturbranche besser als erwartet entwickelt hat.
Die Künstlersozialabgabe finanziert die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge für über 190.000 selbstständige Künstler und Publizisten. Die andere Hälfte wird durch einen Bundeszuschuss und die Abgabe der Unternehmen aufgebracht, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.
Für Unternehmen bedeutet dies eine leichte Entlastung bei der Abgabe, die auf alle Entgelte an selbstständige Künstler und Publizisten erhoben wird. Ab 2026 wird außerdem die Bagatellgrenze für die Abgabepflicht auf 1.000 EUR pro Kalenderjahr angehoben.

Teilwertabschreibung von Darlehensforderungen bei BetriebsaufgabeÖffnen / Schließen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 12. Juni 2025 (IV R 28/22) entschieden, dass bei der Betriebsaufgabe einer gewerblich geprägten Personengesellschaft eine Teilwertabschreibung auf eine wertlose Darlehensforderung des Gesellschafters zulässig ist – und zwar schon vor der vollständigen Liquidation der Gesellschaft.

Hintergrund des Falls
Eine GmbH & Co. KG (Klägerin) hielt eine Darlehensforderung gegenüber einer gewerblich geprägten KG, deren Betrieb sie zum 31. August 2012 endgültig aufgegeben hatte.
Das Finanzamt und das Finanzgericht gingen bislang davon aus, dass eine Teilwertabschreibung auf eine wertlose Forderung im Sonderbetriebsvermögen erst mit vollständiger Beendigung (also „Vollbeendigung“) der Gesellschaft möglich sei.

Was hat der BFH entschieden?
Der BFH stellte klar: Wenn ein Betrieb im Ganzen aufgegeben wird, können Verluste aus wertlosen Darlehensforderungen im Sonderbetriebsvermögen bereits zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe steuerlich berücksichtigt werden. Die Tatsache, dass es sich um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft handelt, steht dem nicht entgegen. Die Grundsätze der sog. „korrespondierenden Bilanzierung“ greifen nach der Betriebsaufgabe nicht mehr.

Bedeutung für die Praxis
Für Gesellschafter von Personengesellschaften eröffnet das Urteil insbesondere bei Betriebsaufgabe eine ertragswirksame steuerliche Berücksichtigung von Ausfallrisiken aus Darlehensforderungen – und zwar zeitnah zur tatsächlichen Aufgabe, ohne auf die endgültige Liquidation warten zu müssen.
Hinweis: Die Sache wurde zur weiteren Prüfung der Werthaltigkeit der Forderung an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Fazit
Die Entscheidung stärkt die steuerliche Flexibilität bei der bilanziellen Behandlung von Darlehensverlusten im Zusammenhang mit der Aufgabe eines Betriebs durch eine Personengesellschaft.
Quelle: BFH, Urteil v. 12.6.2025, IV R 28/22

Pauschalversteuerung der privaten Nutzung von ElektrofahrzeugenÖffnen / Schließen

Die pauschale Versteuerung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen im Dienstwagenbereich wurde in den letzten Jahren deutlich attraktiver gestaltet, um den Umstieg auf umweltfreundliche Mobilität voranzutreiben. Für reine Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis bis 100.000 EUR gilt seit dem 1. Juli 2025 die sogenannte 0,25 %-Regel. Das bedeutet, dass monatlich nur 0,25 % des Listenpreises als geldwerter Vorteil versteuert werden müssen, statt wie sonst üblich 1 %. Das entlastet Nutzer und fördert die Verbreitung elektrischer Dienstwagen.
Für teurere Elektrofahrzeuge mit einem Listenpreis über 100.000 EUR sowie Plug-in-Hybride gilt die 0,5 %-Regel. Diese setzt die steuerliche Bemessungsgrundlage auf 50 % des Bruttolistenpreises fest, was ebenfalls eine deutlich geringere Steuerlast gegenüber der Standardregelung darstellt.
Diese steuerlichen Vergünstigungen sind ein wichtiger Baustein der deutschen Elektromobilitätsförderung und erleichtern sowohl Unternehmen als auch Mitarbeitern die Nutzung von Elektrofahrzeugen als Dienstwagen durch niedrigere Steuerbelastungen.
Die Regelungen gelten voraussichtlich bis Ende 2030 und setzen ein starkes Signal für nachhaltige Unternehmensmobilität.
Die pauschale Versteuerung macht die private Nutzung von Elektrofahrzeugen steuerlich attraktiver und unterstützt die ökologische Verkehrswende.
Quellen: VW FS, Belmoto, ADAC

Einkommensteuer und persönliche Vorsorge

Änderung eines Steuerbescheids zulasten des SteuerpflichtigenÖffnen / Schließen

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 29. April 2025 entschieden, dass ein Steuerbescheid, der gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Abgabenordnung (AO) vorläufig erlassen wurde, nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen gemäß § 165 Abs. 2 AO geändert werden kann.
Im Streitfall ging es um die Abziehbarkeit von Aufwendungen für eine Berufsausbildung bzw. ein Studium. Die Klägerin hatte Kosten für ein Medizinstudium als vorweg- genommene Werbungskosten in den Einkommensteuererklärungen 2015 und 2016 geltend gemacht.
Die Bescheide wurden vom Finanzamt zunächst mit einem Vorläufigkeitsvermerk bezüglich der Verfassungsmäßigkeit von § 9 Abs. 6 EStG erlassen.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Verfassungskonformität bestätigt hatte, änderte das Finanzamt die Bescheide zu Lasten der Klägerin unter Hinweis auf die gesetzlich geforderte Mindestdauer der vorherigen Erstausbildung.
Das FG hatte der Klage stattgegeben und der BFH bestätigte diese Entscheidung. Nach Ansicht des Gerichts ist eine Änderung zu Lasten des Steuerpflichtigen im Fall einer vorläufigen Steuerfestsetzung (wie hier nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO) nur möglich, wenn eine Verfassungswidrigkeit des zugrundeliegenden Gesetzes festgestellt wird. Das war hier aber nicht der Fall. Die Steuerfestsetzungen sind folglich endgültig und können nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen geändert werden.
Dieses Urteil verdeutlicht die Schutzfunktion der Vorläufigkeitserklärung in Steuersachen und stärkt die Rechtssicherheit der Steuerpflichtigen gegenüber nachträglichen Änderungen durch die Finanzverwaltung.
Das Urteil wurde am 7. August 2025 veröffentlicht.
Quelle: BFH-Urteil vom 29.4.2025 (Az. VI R 14/23), FG Köln

Anforderungen an die Stundung von Erbschaftsteuer nach § 28 Abs. 3 ErbStGÖffnen / Schließen

Der Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. März 2025 (Az. 14 V 14157/24) befasst sich mit den Voraussetzungen für die Stundung von Erbschaftsteuer.
Das Gericht stellte klar, dass eine Stundung der Erbschaftsteuer gemäß § 28 Abs. 3 ErbStG nur dann ausgeschlossen ist, wenn der Erwerber die Steuer aus eigenen liquiden Mitteln oder aus weiterem Vermögen aufbringen kann. Die bloße Veräußerung des begünstigten Vermögens ist nur dann erforderlich, wenn keine anderen Mittel zur Verfügung stehen.
Maßgeblich für die Prüfung ist der Stichtag der Steuerentstehung. Der Erwerber muss auch die Möglichkeit einer Kreditaufnahme ausschöpfen, bevor eine Stundung gewährt wird.
Das Gericht betont, dass der Antragsteller substantiierte Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen machen muss, um ein besonderes berechtigtes Interesse an der Stundung nachzuweisen.
Bedeutung
Der Beschluss konkretisiert die Anforderungen an die Stundung von Erbschaftsteuer und verdeutlicht, dass eine Stundung nur in Ausnahmefällen gewährt wird, wenn der Erwerber nachweislich nicht in der Lage ist, die Steuer rechtzeitig zu zahlen.
Auch die Möglichkeit einer Kreditaufnahme ist zu berücksichtigen. Der Beschluss sorgt für eine klare Handhabung der Stundungsregelungen im Erbschaftsteuerrecht.
Quelle: FG Berlin-Brandenburg vom 26.3.2025 (Az. 14 V 14157/24)

Für Bauherren und Vermieter

Kürzere Gebäudenutzungsdauer bei gewerblich vermieteten GebäudenÖffnen / Schließen

Das Finanzgericht München hat in seinem Urteil vom 10. April 2025 entschieden, dass eine kürzere wirtschaftliche Nutzungsdauer von gewerblich vermieteten Gebäuden nur dann zugrunde gelegt werden kann, wenn sie überzeugend nachgewiesen wird.
Im verhandelten Fall ging es um zwei ältere Gebäude, die als Unterkunft für Asylbewerber vermietet wurden. Die Klägerin hatte eine kürzere Nutzungsdauer von 10 Jahren geltend gemacht, gestützt auf Mietverträge mit einer festen Laufzeit.
Das Gericht ließ ein Sachverständigengutachten einholen, das die wirtschaftliche Restnutzungsdauer auf mindestens 10 Jahre schätzte und erläuterte, dass eine zuverlässige Prognose der Nachfrage nach solchen Unterkunftsgebäuden über die Vertragslaufzeit hinaus nicht möglich sei. Entscheidend sei, dass eine weitere wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Gebäude denkbar bleibe, auch als Hotelbetrieb. Die Schätzung konnte deshalb nicht als deutlich außerhalb des typisierten Rahmens liegend verworfen werden.
Das FG stellte klar, dass die Feststellungslast für eine verkürzte Nutzungsdauer beim Steuerpflichtigen liegt und der Nachweis mit jeder geeigneten Darlegungsmethode erbracht werden kann. Auf teure Bausubstanzgutachten muss nicht zwingend zurückgegriffen werden. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer kann kürzer sein als die technische, wenn dies hinreichend plausibel gemacht wird.
Das Gericht folgte damit der Rechtsprechung des BFH, wonach die individuellen Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind und eine modelltheoretische Betrachtung – etwa durch Gutachten – voll ausreicht.
Dieses Urteil ist für Vermieter gewerblich genutzter Immobilien von Bedeutung, insbesondere, wenn die AfA kürzer als die gesetzlich typisierte Nutzungsdauer angesetzt werden soll.
Quellen: FG München, Veröffentlichung: 25.6.2025

Für Heilberufe

Investitionsbooster in der PraxisÖffnen / Schließen

Auch Ärztinnen und Ärzte können ab Juli 2025 vom neuen sogenannten „Investitionsbooster“ profitieren, der Teil des „Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ ist. Dieses Gesetz ist seit dem 18. Juli 2025 in Kraft.
Kern des Programms ist die Möglichkeit der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter wie Praxisausstattungen. Dabei können Ärztinnen und Ärzte im ersten Jahr bis zu 30 % der Anschaffungskosten steuer- mindernd abschreiben – das sind dreimal so viel wie bei der herkömmlichen linearen Abschreibung.
Zum Beispiel lässt sich bei einem Praxisgerät im Wert von 6.000 EUR im Anschaffungsjahr eine Abschreibung von bis zu 1.800 EUR vornehmen. Bei unterjähriger Anschaffung erfolgt die Berechnung anteilig nach Monaten.
Die Regelung gilt für Investitionen, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 erfolgen. Damit erhalten Ärztinnen und Ärzte einen starken steuerlichen Anreiz, in moderne Praxisgeräte und medizinische Ausstattung zu investieren, was die Praxis modernisiert und die Wettbewerbsfähigkeit stärkt.
Der Investitionsbooster sorgt für mehr Liquidität und Entlastung in den ersten Jahren nach der Anschaffung und erleichtert so die Finanzierung von Neuerungen in der Praxis.
Diese Förderung ist nicht nur für einzelne Geräte, sondern für alle beweglichen Wirtschaftsgüter im Praxisinventar anwendbar – von Therapieliegen über medizinische Geräte bis hin zu Praxismöbeln, wodurch vielfältige Investitionen attraktiv werden.

Für Sparer und Kapitalanleger

Zustimmungsfiktion für Änderung von BausparverträgenÖffnen / Schließen

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat am 23. Juli 2025 zwei bedeutende Urteile zur Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bei Riester-Bausparverträgen gefällt.
Im ersten Fall (Az. 17 U 190/23) stand eine Klausel im Fokus, die der Bausparkasse erlaubte, jährlich ein Verwaltungsentgelt von 15 EUR während der Ansparphase zu erheben. Zudem durfte das Entgelt bei wesentlichen Änderungen nach billigem Ermessen angepasst werden. Das OLG bestätigte die Wirksamkeit dieser Klausel. Es stellte klar, dass weder die Genehmigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) noch die Zertifizierung als Altersvorsorgevertrag die gerichtliche Kontrolle ausschließen. Die Klausel weiche zwar von wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken ab, erfülle jedoch die Anforderungen des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG). Damit ist die Vereinbarung von Verwaltungskosten in diesem Rahmen zulässig.
Im zweiten Fall (Az. 17 U 188/23) ging es um eine sogenannte Zustimmungsfiktion. Die Klausel wertete das Schweigen des Bausparers als Zustimmung zu bestimmten Vertragsergänzungen oder -änderungen, wenn innerhalb einer gesetzten Frist kein Widerspruch erfolgt und zuvor auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde. Auch diese Regelung bestätigte das OLG als wirksam. Zwar stellt die Klausel eine Abweichung von gesetzlichen Grundsätzen dar, doch konnte eine unangemessene Benachteiligung durch die klare Benennung der thematischen Punkte und die Beschränkung auf untergeordnete Vertragsregelungen ausgeschlossen werden.
Beide Entscheidungen sind nicht anfechtbar und geben Rechtssicherheit für Bausparkassen und Kunden im Umgang mit Verwaltungskosten und Vertragsänderungen bei Riester-Bausparverträgen.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urteile vom 23.7.2025, Az. 17 U 190/23 und 17 U 188/23

Lesezeichen

Muster der Umsatzsteuererklärung für die FahrzeugeinzelbesteuerungÖffnen / Schließen

Die Finanzverwaltung hat die Vordruckmuster zur Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung neu veröffentlicht: [LINK]https://www.tinyurl.com/yz5b4vfj[/LINK]

Aktuelle Steuertermine

Aktuelle SteuertermineÖffnen / Schließen

Lohnsteuer, Umsatzsteuer
10.10.2025 (13.10.2025*)

Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
27.10.2025 (Beitragsnachweis)
29.10.2025 (Beitragszahlung)

Für Bundesländer, in denen der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist:
24.10.2025 (Beitragsnachweis)
28.10.2025 (Beitragszahlung)

Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
*Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.